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Konferenz an der Chinesischen Universität für Politik- und Rechtswissenschaften
Jugendschutz im digitalen Zeitalter: Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt mittels digitaler Medien

Über die Vorteile der Digitalisierung in Sachen Effizienz oder hinsichtlich der Überbrückung geografischer Distanzen wurde vor allem in den aktuellen Pandemiezeiten ausgiebig diskutiert. Dabei gilt es jedoch nicht zu vergessen, dass das digitale Zeitalter gleichzeitig auch gänzlich neue Gefahren mit sich bringt. „Cyber-Grooming“, die Anbahnung von sexuellen Kontakten zwischen Erwachsenen und Minderjährigen über das Internet, ist eine davon.

Die Frage, die die chinesischen und deutschen Experten im Rahmen dieser Online-Konferenz diskutierten, lautete folglich: Wie kann sowohl in der rechtlichen als auch zivilen Sphäre gegen diese Gefahr vorgegangen werden?

 

Um einerseits die Fragen zu klären, in welchen Ausmaßen Deutschland und China von dieser neuen Gefahr betroffen sind, und andererseits darzustellen, wie die nationalen Rechtsbehörden und sozialen Einrichtungen jeweils damit umgehen, lud die Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) in Zusammenarbeit mit der Chinesischen Universität für Politik- und Rechtswissenschaften (CUPL) Ende Mai sowohl renommierte Rechtsexperten als auch Praktiker aus dem Bereich ein, um sich im Rahmen einer Online-Konferenz auszutauschen. Unter der Leitung von Prof. Wang Zhenhui (Fakultät für Strafprozessrecht an der CUPL) skizzierten Prof. Dr. Marc Liesching (Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig, Fakultät Informatik und Medien, Berufungsgebiet Medienrecht und Medientheorie), Tanja von Bodelschwingh (Nationale Infoline, Netzwerk und Anlaufstelle zu sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen e.V., kurz: N.I.N.A. e.V.) sowie Julia von Weiler (Geschäftsführerin von „innocence in danger e.V.“) die Situation und die Rechtslage in Deutschland. Die Situation in China wurde von Prof. Song Yinghui (Institut für Strafrechtsforschung der Pädagogischen Universität Peking), Zhang Chao (Wissenschaftliche Mitarbeiterin des „Beijing Children’s Legal Aid and Research Center“) sowie Li Han (stv. Leiterin der NGO „Jugendhilfebüro 'Chaoyue' Peking“) dargestellt.  An den anschließenden Diskussionen beteiligte sich außerdem auch Prof. He Ting (stv. Dekan des Instituts für Strafrechtsforschung der Pädagogischen Universität Peking).

Prof. Liesching gab in seinem Vortrag einen Überblick über das Jugendschutzrecht mit einem speziellen Fokus auf der jüngsten Reform, die erst diesen Mai in Kraft trat. Grundsätzlich regelt das deutsche Jugendschutzrecht (JuSchG) Straftaten gegen Minderjährige in der Öffentlichkeit, zum Beispiel in Gaststätten oder Geschäften. Die illegale Ausgabe von Tabakwaren oder Alkohol ist ein klassischer Fall dieses Jugendschutzes, der in der Verantwortung des Bundes liegt.  Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt auf der anderen Seite den Jugendschutz im Rundfunk und bei Telemedien. Hier sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Der Fokus liegt auf den verbreiteten Inhalten - als Straftat gilt so zum Beispiel die Verbreitung von volksverhetzenden Botschaften. Man unterscheidet generell in „drei Körbe“ von Verbrechen, deren Gefährdungsgrad schrittweise abnimmt. Zu den sogenannten „absoluten“ Verboten gehören u.a. Volksverhetzung oder die Darstellung von Minderjährigen in sexuellen Posen. Dies ist ausnahmslos strafbar. Bei den „relativen Verboten“ unterscheidet man dagegen die Empfänger: Während die Verbreitung und der Konsum dieser Inhalte für Erwachsene legal sind, gilt dies für Kinder nicht. Zum Beispiel können erwachsene einfach pornographische Inhalte (also nicht zoophiler oder pädophiler Art) untereinander teilen, an Kinder dürfen sie jedoch nicht verschickt werden. Als letzter „Korb“  schreiben die Verbreitungsbeschränkungen vor, dass bestimmte Inhalte nur für bestimmte Altersstufen zulässig sind. Um dies sicherzustellen, werden zum Beispiel Filme ab 16 erst ab 22 Uhr ausgestrahlt.

Um den neuen Gefahren im Zeitalter der Digitalisierung besser begegnen zu können, trat am 1. Mai 2021 eine umfassende Reform des Jugendschutzgesetzes in Kraft. Dieses berücksichtigt solch neue kriminelle Phänomene wie Cybermobbing oder Cybergrooming. In der Essenz führt die Reform dazu, dass der Bund zur besseren Regulierung des Internetbereichs verstärkt in den Bereich der Telemedien eindringt, was vorher hauptsächlich Ländersache war.

Unter den Neuerungen sind zwei Punkte besonders erwähnenswert. Einmal wird durch die Nutzungsrisiken (§10) erstmals anerkannt, dass Bundesstellen nicht nur auf Inhalte (rechtsextreme Inhalte, exzessive Gewaltdarstellung etc.),  achten müssen, sondern dass sich allein aus dem Nutzen der Angebote im Internet schon Gefahren ergeben können. Zweitens werden mit den Vorsorgemaßnahmen in §24 auch die Host-Provider (z.B. Youtube oder Facebook) mehr in die Verantwortung genommen. Sie haben nun „durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzziele“ gewahrt werden, heißt es im Gesetzestext. Beispiele für die zahlreichen aufgelisteten Vorsorgemaßnahmen sind u.a. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, mit dem Nutzerinnen und Nutzer Beschwerden melden können, oder die Bereitstellung eines Einstufungssystems für nutzergenerierte audiovisuelle Inhalten, um Inhalte erst „ab 18 Jahren“ verfügbar zu machen. Parallel dazu müssen auch technische Mittel zur Altersverifikation für nutzergenerierte audiovisuelle Inhalte bereitgestellt werden.

Allerdings sieht Prof. Liesching weiterhin mehrere nicht zu unterschätzende Herausforderungen. So ist ein Dienstanbieter von der Pflicht befreit, wenn er mit seinem Angebot im Inland weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer erreicht. Kleinere Host-Provider werden davon also von den Bestimmungen ausgenommen, damit sie nicht von Compliance-Belastungen überfordert werden Weitere Herausforderungen ergeben sich durch die Komplexität des Jugendschutzsystems: So regelt das Jugendschutzgesetz selbst, dass das Netzwerkdurchsetzungs-Gesetz (NetzDG) vorgeht. Demnach sind einige Juristen der Ansicht, dass die Neuerungen des Jugendschutzgesetzes samt der Vorsorgemaßnahme im Bereich des Cybergrooming gar nicht greifen, da das NetzDG hier Vorrang habe. Darüber hinaus ergeben sich Schwierigkeiten daraus, dass jeder Staat in Europa über sein eigenes Jugendschutzgesetz verfügt. Da viele Plattformunternehmen wie Facebook ihren europäischen Hauptsitz in Dublin, Irland haben, ist es aufgrund des geltenden Herkunftslandprinzips fraglich, ob die deutschen Bestimmungen überhaupt für sie gelten.

Auch in China sind mit dem Gesetz zur Prävention von Kriminalität bei Minderjährigen und der Reform des Jugendschutzgesetzes erst kürzlich wichtige neue Schritte im Kampf gegen die sexuelle Gewalt gegen Minderjährige unternommen worden, wie Prof. Song Yinghui in seinem Vortrag erläuterte. Der Schutz von Jugendlichen im Internet wird auch in China als immer größeres Problem angesehen. Die jüngsten Novellierungen waren laut Prof. Song von dem Gedanken geleitet, stets den größten Nutzen für Jugendliche zu erzielen. Dafür trägt der Staat in Form des Ministeriums für zivile Angelegenheiten die Verantwortung und muss bestimmte Schutzpflichten erfüllen. Zur konkreten Umsetzung dieser staatlichen Fürsorgepflicht sind dann die jeweils relevanten Behörden auf den unteren Ebenen zuständig, wodurch ein großer Koordinierungsbedarf entsteht. Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz, dass auf jeder Verwaltungsebene Einrichtungen zum Schutz von Jugendlichen geschaffen werden müssen. Jede Stadt, jede Gemeinde und selbst jedes Dorf hat somit seinen eigenen Jugendschutzbeauftragten. Darüber hinaus betont der neue Gesetzestext ganz klar, dass nicht der Staat alleine, sondern sämtliche gesellschaftliche Träger und natürlich auch die Erziehungsberechtigten gemeinsam die Verantwortung tragen, für das Wohl der Kinder zu sorgen. Falls staatliche Einrichtungen nicht ausreichend für den Schutz der Minderjährigen sorgen können, sind die Justizbehörden dazu verpflichtet, entsprechende Verbesserungsvorschläge auszusprechen.

Während die neuen Gesetze zum Teil sehr detaillierte Vorgaben machen - so gibt es zum Beispiel die Pflicht, Kinder vor dem Ertrinken in einem Fluss zu schützen -, richtete Prof. Song seinen Fokus auf den Internetbereich. Hier wurden die Vorgaben noch einmal verschärft, was den Upload von persönliche Daten von Kindern unter 14 Jahren angeht. Hierfür ist nun ausnahmslos die Zustimmung der Eltern notwendig. Wenn es dabei um intime Informationen geht, sind die Anforderungen sogar noch strenger.

Auch die Bestimmungen für Plattformen sind deutlich strikter geworden. Plattformen, die Inhalte hochladen, mit denen z.B. der Drogenkonsum oder sexuelle Belästigungen von Kindern propagiert werden, werden sofort gelöscht.

Bei chinesischen Jugendlichen ist überdies der Bereich des Online-Gaming außerordentlich beliebt und führt in nicht wenigen Fällen zu einer regelrechten Internetsucht. Daher werden auch die Anbieter solcher Spiele strenger reguliert. Sie müssen zum Beispiel „aktiv dazu beitragen“, dass Kinder nicht internetsüchtig werden und daher zum Beispiel Vorkehrungen treffen, damit die Nutzungszeit für Kinder beschränkt wird. Auch dürfen die Anbieter keinerlei Werbung schalten, deren Inhalte Kinder gefährden bzw. verstören könnten. Die Kinder müssen sich zudem namentlich registrieren, bevor sie die Online-Spiele nutzen können.

Konten bei Livestreaming-Anbietern, ein weiterer beliebter Trend in China, können nur von Jugendlichen über 16 Jahren eröffnet werden. Das eigene Hochladen von Livestreams ist ihnen zudem nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt.

 

Aus Prof. Songs Ausführungen wurde ersichtlich, dass China vor ähnlichen Problemen wie Deutschland steht und auf ähnlichen Weise reagiert. Auch hier wird versucht, die Pflichten und Verantwortung der Plattformbetreiber zu erhöhen, um das Angebot an kindergefährdenden Inhalten einzuschränken.

Einblicke aus der Praxis

Ergänzend zu der Darstellung der rechtlichen Grundlagen gaben Julia von Weiler und Tanja von Bodelschwingh Einblicke in die deutsche, und Li Han und Zhang Chao in die chinesische Praxis. Dabei wurde schnell ersichtlich, dass das Vorgehen in beiden Ländern deutliche Parallelen aufweist.

Seit 2002 widmet sich „innocence in danger“ weltweit der sexuellen Gewalt an Minderjährigen mittels digitaler Medien. Ging es anfangs noch primär um Kinderpornografie, vergrößerte sich das Aufgabenspektrum parallel zur Weiterentwicklung des digitalen Raums.

Mit der zunehmenden Vermischung aus Online- und Offline-Welt ist eine strikte Trennung in Analog und Digital mittlerweile nicht mehr zeitgemäß. Ein wichtiger Fund ist Frau von Weiler zufolge, dass 80-90% aller Fälle im sozialen Nahfeld stattfinden, zum Beispiel im Familien- oder Freundeskreis. 98% der Opfer sind jünger als 13 Jahre und in 96% der erfassten Fälle von kinderpornographischen Inhalten wurden Kinder alleine in häuslicher Umgebung gezeigt. Eltern können sich also nicht sicher sein, dass ihr Kind in Sicherheit ist, selbst wenn es sich direkt nebenan im Kinderzimmer aufhält. Doch ständige Überwachung kann nicht der Ausweg sein, da dies verhindert, dass Kinder zu mündigen Bürgern im Internet werden. Es gilt also, die richtige Balance aus  Kontrolle und Loslassen zu finden.

Digitale Medien dienen Tätern und Täterinnen als Ort der Kontaktaufnahme, des Groomings, sexualisierter Gewalthandlungen und der Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen, und sind daher längst Teil der Strategie von Tätern und Täterinnen.  Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt heißt das aus von Weilers Sicht, dass Betroffene einfühlsame & informierte Ansprechpartner brauchen, die Aufklärung und Nachsorge gewährleisten. Zu diesem Zweck führt „innocene in danger „eine Reihe von Maßnahmen durch, wie zum Beispiel Innovative Interventionsschulungen, in deren Rahmen etwa Lehrer oder Angestellte von Sportclubs geschult werden. Zusammengefasst versucht innocence in danger (digitale) Beziehungskompetenz zu vermitteln.

NINA e.V. arbeitet seit 2005 sehr eng mit „innocence in danger“ zusammen, ist aber auch darüber hinaus sehr gut weltweit vernetzt. Der Aufgabenbereich des Vereins umfasst die drei Säulen Fachberatung & Öffentlichkeitsarbeit, Forschung & Wissenstransfer sowie Gremienarbeit & Politikberatung. Die erste Säule bildet den Arbeitsschwerpunkt.  Dafür stehen drei Instrumente zur Verfügung: mit dem „Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“ werden  Telefonische Hilfe und Beratung für Betroffene, Fachkräfte, besorgte Menschen aus dem sozialen Umfeld angeboten. Über „SAVE-ME-ONLINE.de“ wird auch eine Online-Beratung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene angeboten, da diese häufig bevorzugen, über Online-Kanäle Hilfe zu suchen. Mit „BERTA“ stehen darüber hinaus telefonische Hilfe und Beratungen für Betroffene organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt zur Verfügung. Die Anrufenden bleiben dabei stets anonym, die Gespräche bleiben vertraulich und sind kostenlos. NINA e.V. veranlasst im Anschluss nicht eigenständig Schritte, wie zum Beispiel das Kontaktieren der Polizei, sondern gibt nur Ratschläge. Dies entspricht der Funktion als Brücke oder auch „Türöffner“ in das Hilfesystem.

Zu den häufigsten Fragen gehören solche wie: Woran erkenne ich sexuellen Missbrauch/ (Cyber-) Grooming? Wo finde ich Hilfe? Was mache ich, wenn mein Verdacht nicht stimmt?

NINA e.V. folgt bei den Gesprächen stets drei Phasen: Nach dem aufmerksamen Zuhören folgt die sachliche Einordnung der Situation, bevor weitere Schritte besprochen werden.

Auch in China existieren solche zivilen Einrichtungen, die Kinder vor dem sexuellen Missbrauch schützen wollen und dabei ähnlich vorgehen wie die deutschen Einrichtungen.  Das Beijing Children’s Legal Aid and Research Center zum Beispiel betreibt ähnlich wie NINA e.V. empirische Studien, die ihre praktische Arbeit flankieren. Die wertvollen Erkenntnisse des Zentrums fließen regelmäßig in den Gesetzeserarbeitungsprozess ein. Frau Zhang Chao betonte in ihrem Vortrag, wie wichtig auch die internationale Vernetzung sei und wies, wie ihre deutschen Vorrednerinnen, darauf hin, dass viele Taten grenzüberschreitender Natur seien und daher eine internationale Kooperation der Strafverfolgungsbehörden für die Prävention und Sanktion unabdingbar sei.

Die Vermischung aus Online- und Offline-Welt ist etwas, das völlig neue Anforderungen an die Schutzarbeit stellt. Auch in China haben Offline verübte Straftaten häufig eine Vorgeschichte im Internet – entsprechend sollten Cyber-Grooming und ähnliche Vergehen auch als Offline-Straftaten geahndet werden. Selbst wenn es am Ende nicht zu der eigentlichen Tat – zum Beispiel einer Vergewaltigung – kommt, sollte das Verhalten im Internet, mit denen die Tat herbeigeführt werden sollte, schon strafbar sein, so Zhang.

Das Jugendhilfebüro Chaoyue“ in Peking arbeitet aktiv mit Gerichten, der Polizei und der Staatsanwaltschaft zusammen, um gegen sexualisierte Gewalt mittels digitaler Medien vorzugehen. Die Leiterin der NGO, Li Han, erklärte, dass man dabei seit 2013 systematisch mit klar formulierten Mechanismen vorgeht. Bislang sei so bereits über 200 Betroffenen – meistens minderjährige Mädchen  - geholfen worden. Die wichtigste Aufgabe von Chaoyue besteht darin, den Kindern einen Wiedereinstieg in die Gesellschaft zu ermöglichen und ihnen als „One-Stop“-Zentrum auf verschiedenen Ebene zu helfen. So geht es zum Beispiel um die akute Krisenbewältigung oder die langfristige Trauma-Beseitigung.

Ähnlich wie „innocence in danger“ greift Chaoyue jedoch nicht  proaktiv ein, sondern wird von der Polizei, an die sich die Opfer zunächst wenden, beauftragt. Anschließend wird in ausgiebigen Gesprächen mit den Betroffenen erörtert, was diese nun brauchen.

Eine wichtige Vorgabe der NGO ist, dass ein Fall langfristig von Anfang bis Ende vom selben Facharbeiter bearbeitet wird, um vertraut mit allen Details zu sein. Die NGO stellt dann die Verbindung zu den notwendigen Stellen für die Betroffenen her, agiert also ebenfalls als eine Art „Türöffner“. Oft geht es dabei auch darum, das Opfer zu schützen, falls der Täter noch nicht gefasst wurde, oder eine neue Unterkunft zu finden, falls der Täter aus der eigenen Familie kommt.

Abschließend betont Frau Li, wie wichtig ist sei, „Awareness“ zu schaffen. Die sozialen Einrichtungen zum Schutz der Jugendlichen müssten immer wieder dafür werben, damit die Betroffene überhaupt von den Hilfsangeboten wissen.

In den anschließenden Diskussionen wurde deutlich, dass sowohl in China als auch in Deutschland vor allem in ländlichen Gebieten noch keine ausreichenden Strukturen existieren, damit sich die Opfer an die entsprechenden Hilfsstellen wenden oder dass diese zwar existieren, die Bereitschaft, die Taten zu melden, jedoch nicht immer vorhanden ist.

 

In seinem Schlusswort machte Prof. He Ting noch einmal deutlich, wie komplex der Schutz vor sexueller Gewalt im Internet ist. Denn natürlich ist es weder möglich, jegliche schädlichen Inhalte im Internet zu beseitigen, noch sei es wünschenswert oder praktikabel, die Internetnutzung der Kinder lückenlos zu kontrollieren. Daher sei es so wichtig, die Internetkompetenz sowohl von Kindern als auch von deren Eltern zu erhöhen.

 

Autor: Ole Engelhardt