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Veranstaltungsbericht – Online-Seminar der China University of Political Science and Law mit Prof. Dr. Hendrik Lackner am 28. Mai 2025

Am 28. Mai 2025 veranstaltete die China University of Political Science and Law (CUPL) in Kooperation mit der Hans-Seidel-Stiftung ein Online-Seminar mit dem deutschen Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hendrik Lackner von der Hochschule Osnabrück. Die Veranstaltung widmete sich einem exemplarischen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Eigentumsgrundrechts in Deutschland. Kommentiert wurde der Vortrag von Herrn Dr. Chong Wenrui (China Jiliang University) und Frau Dr. Song Beibei (Postdoc, CUPL).

Prof. Dr. Lackner hält einen Vortrag

Prof. Dr. Lackner hält einen Vortrag

Prof. Dr. Lackner, der seit acht Jahren regelmäßig an der CUPL unterrichtet, analysierte einen besonders bedeutsamen Fall aus der deutschen Rechtsgeschichte: die verfassungsrechtliche Bewertung der sogenannten „Conterganrente“ für Opfer des Arzneimittelskandals um das Medikament Contergan. Der Fall bietet ein lehrbuchartiges Beispiel für die verfassungsrechtliche Methodik bei der Prüfung von Grundrechtseingriffen – konkret des Eigentumsrechts nach Art. 14 des Grundgesetzes.

Der Fall: Contergan-Stiftung und Eigentumsschutz

Ausgangspunkt der Analyse war die gesetzliche Regelung zur Conterganstiftung, die als öffentlich-rechtliche Stiftung im Jahr 1972 errichtet wurde, um den durch das Medikament geschädigten Menschen dauerhaft finanzielle Unterstützung zu gewähren. Finanziert wurde die Stiftung zu gleichen Teilen durch den Staat und das verantwortliche Unternehmen Grünenthal.

Im Jahr 2013 wurde das Stiftungsgesetz dahingehend geändert, dass Zahlungen, die ein Betroffener aus dem Ausland erhält, auf die deutsche Rentenleistung angerechnet werden können. Ein irischer Betroffener klagte gegen diese Neuregelung – er hatte Anspruch auf Leistungen aus beiden Ländern, seine deutsche Rente wurde jedoch um die irischen Leistungen gekürzt.

Der Fall durchlief alle Instanzen und wurde schließlich vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt – mit der Frage, ob die Kürzung der Rente gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt.

Verfassungsrechtliche Prüfung

Prof. Dr. Lackner erläuterte ausführlich den dreistufigen Prüfungsaufbau des Bundesverfassungsgerichts: Zunächst sei der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen, sodann sei ein möglicher Eingriff zu identifizieren, schließlich müsse dieser Eingriff auf seine Verfassungsmäßigkeit – insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – geprüft werden.

Die zentrale Frage war, ob der Anspruch auf eine Conterganrente überhaupt unter den Schutz des Eigentums fällt. Das Bundesverfassungsgericht bejahte dies, da die Leistung an eine konkrete, individuelle Berechtigung geknüpft ist und durch die Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche an die Stiftung eine eigenständige Rechtsposition entstanden sei. Somit handele es sich um eine verfassungsrechtlich geschützte vermögenswerte Rechtsposition.

Die Anrechnung ausländischer Leistungen stelle zwar einen Eingriff in diese Rechtsposition dar, jedoch keinen enteignungsgleichen Eingriff („Enteignung“), sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts. Das Gericht unterzog die Regelung einer ausführlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung und erkannte insbesondere vier legitime gesetzgeberische Ziele an: die Vermeidung von Doppelleistungen, die Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Betroffenen, die finanzielle Stabilität der Stiftung sowie die Entlastung der öffentlichen Haushalte. Der Eingriff sei insgesamt zumutbar und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Dr. Chong Wenrui kommentiert

Kommentierungen

Herr Dr. Chong Wenrui würdigte die anschauliche und präzise Darstellung des deutschen Prüfungsmodells durch Prof. Lackner und hob die systematische Herangehensweise an die Eigentumsauslegung hervor. Er betonte die Differenzierung zwischen verfassungsrechtlichem und einfachgesetzlichem Eigentumsbegriff – eine Unterscheidung, die auch für die chinesische Rechtswissenschaft von großer Relevanz sei.

Frau Dr. Song Beibei setzte den deutschen Fall in Beziehung zu vergleichbaren Regelungen im japanischen Verfassungsrecht und wies darauf hin, dass der Schutz der Menschenwürde und der Umgang mit sozialstaatlichen Ausgleichsmechanismen in verschiedenen Ländern unterschiedlich gelöst werden. Die deutsche Konzeption betone stärker das individuelle Recht und die Justiziabilität, während in Japan eine kollektivistischere Perspektive dominiert. Letztlich gehe es in beiden Rechtsordnungen um das Verhältnis zwischen öffentlichem Interesse und privater Rechtsposition – ein grundlegendes Thema für jede Verfassungsordnung.

Fazit

Die Veranstaltung ermöglichte einen tiefgehenden Einblick in die verfassungsrechtliche Argumentation des Bundesverfassungsgerichts und förderte den rechtsvergleichenden Austausch zwischen Deutschland und China. Prof. Lackner verstand es, ein komplexes Urteil so aufzubereiten, dass es sowohl für Juristinnen und Juristen als auch für ein breiteres Publikum nachvollziehbar wurde. Die anschließenden Diskussionen zeigten, wie fruchtbar die gemeinsame Reflexion über Grundrechtsdogmatik und verfassungsstaatliche Prinzipien im internationalen Dialog sein kann.