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China University of Political Sciences and Law (CUPL)
Symposium Eigentums- und Verfassungsrecht

Am 10. September 2024 organisierte die Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) in Zusammenarbeit mit dem Chinesisch-Deutschen Institut für Rechtswissenschaft (CDIR) in der China Universität für Politik- und Rechtswissenschaft (CUPL), der Universität Bonn und der Universität Passau einen zweisprachiges (Chinesisch/Deutsch) Symposium auf dem Campus der CUPL zum Thema ,,Eigentums- und Verfassungsrecht‘‘. Beim Symposium tauschten sich renommierte Experten aus China und Deutschland darüber aus, was verfassungsrechtliches Eigentum ist, wie dieses Eigentum vom Staat beschränkt werden kann und welche Rechtshilfe Bürger gegen rechtswidrige Eingriffe ergreifen können.

HSS; HSS

Zum Austausch der Verfassungswissenschaften förderte die HSS in Zusammenarbeit mit dem CDIR, der Universität Bonn und der Universität Passau das Symposium zur Eigentumsfreiheit. Die Plattform hat sich fachlichen juristischen Austausch sowie die Vernetzung von chinesischen und deutschen Nachwuchswissenschaftlern zum Ziel gesetzt. Es nahmen sowohl chinesische als auch deutsche Studenten vergleichender Rechtswissenschaften am Symposium teil.

Zur Eröffnung hielt Frau Debora Tydecks-Zhou (Chefrepräsentantin der Hanns-Seidel-Stiftung Peking) das Grußwort. Prof. Dr. Shirvani (Universität Bonn), Dr. SONG Beibei (CUPL), Herr Preißinger (Universität Passau), Prof. Dr. XIE Libin (CUPL) und Prof. Dr. Schröder (Universität Passau) hielten die Fachvorträge. Dazwischen entwickelten sich auch angeregte Diskussionen unter den Experten und Nachwuchswissenschaftlern zur Vertiefung des Austauschs sowie Einbringung neuen Ideen und Erkenntnissen.

Prof. Dr. Foroud Shirvani, Universität Bonn

Prof. Dr. Foroud Shirvani, Universität Bonn

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Was ist Eigentum?

Zuerst referierte Prof. Dr. Foround Shirvani zum Thema ,,Was ist Eigentum? Zur rechtlichen Architektur der Eigentumsordnung in Deutschland‘‘. Prof. Dr. Shirvani begann den Vortrag mit einer kurzen Einführung in die geistesgeschichtliche Rechtsgrundlage des Eigentums in der antiken Philosophie und der Epoche der Aufklärung. Danach differenzierte Prof. Shirvani zwischen verfassungsrechtlichem und zivilrechtlichem Eigentum in Deutschland und betonte, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff prinzipiell alle Vermögenswerten Rechte erfasst, dessen Umfang weiter als Eigentum in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Des Weiteren wird das Eigentum im Grundgesetz als Grund- und Freiheitsrecht betrachtet, wobei der Staat in Einzelfällen ins Eigentumsrecht eingreifen kann. Prof. Shirvani listete insgesamt drei staatliche Eingriffe auf: Inhalt- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 GG), Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) und Vergesellschaftung (Art. 15 GG). Die Idee des Grundgesetzes liegt darin, dass Eigentum nicht nur individuellen Gewinnerzielung, sondern auch dem Wohle der Allgemeinheit dient. Entsprechend ist Prof. Shirvani der Meinung, dass der Gesetzgeber der freiheitlichen Schutzrichtung und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Rechnung tragen muss.

Dr. SONG Bei Bei, CUPL

Dr. SONG Bei Bei, CUPL

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Verfassungsmäßige Eigentumseinschränkungen

Für den zweiten Fachvortrag am Vormittag referierte Frau Dr. SONG Beibei zum Thema ,,Zur Abwägung der Rechtsgüter bei den verfassungsmäßigen Eigentumseinschränkungen‘‘. Eigentumseinschränkung muss verhältnismäßig und rechtmäßig sein, weswegen bei der Kontrolle verschiedene Rechtsgüter bewertet werden müssen. Zur Bewertung der Eigentumseinschränkungen erläuterte Dr. Song vier Aspekte: Ausmaß der Wertminderung, Verlust des persönlichen Interesses, Reziprozität der Interessen und Vertrauensschutzprinzip. Daneben sollte öffentlicher Nutzen bei der Eigentumseinschränkung auch in Betracht gezogen werden. Dr. Song erklärte, dass die Bedeutung des öffentlichen Interesses sich mit der Zeit und der Entwicklung der Gesellschaft ändert, weswegen in Einzelfällen situationsbezogen geurteilt werden sollte. Da unverhältnismäßige oder überschreitende Einschränkungseingriffe verfassungswidrig sind, darf öffentliche Gewalt prinzipiell nicht in verfassungsmäßige Maßnahmen eingreifen. In Ausnahmesituationen kann öffentliche Gewalt durch abmildernden Maßnahmen wie Übergangsfristreglungen oder Entschädigungen ein neues Gleichgewicht zwischen verschiedenen Rechtsgütern erreichen.

Die anschließende Diskussion beleuchtete die Enteignung, in welcher Prof. Dr. Xie Libin die Unterscheidung zwischen Nutzen (Beanspruchung) und Enteignung im European Court of Human Rights erwähnt und deswegen wissen möchte, ob Deutschland andere staatliche Eingriffe (außer Enteignung) systematisieren könnte. Prof. Schröder war der Meinung, dass das Grundgesetz dies bereits in der Junktimklausel (Ar. 14 Abs. 3 s. 2 GG) geregelt hat, wo es bereits ein vollkommendes System gäbe. Dieser betonte ebenfalls, dass die individuelle Entwicklung und das Freiheitsrecht im Rahmen des Eigentums in einem engeren Zusammenhang stehen, wobei dies eher der Schwerpunkt der Eigentumseinschränkungen sei.

Maximilian Preißinger, Universität Passau

Maximilian Preißinger, Universität Passau

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Eigentumsgarantie und Rechtsbehelfe

Der zweite Teil der Tagung am Nachmittag begann mit dem Vortrag von Herrn Preißinger. Dieser verglich die Eigentumsgarantie und die Rechtsbehelfe in Deutschland und China. Er erläuterte zunächst die drei Schutzrichtungen des Art. 14 GG in Deutschland. Danach stellte er die Eigentumsgarantie in der chinesischen Verfassung dar. Eigentum wird laut chinesischer Verfassung in öffentliches und privates Eigentum unterteilt. Es ist zu betonen, dass privates Eigentum seit der Verfassungsänderung im Jahr 2003 in China deutlich umfassender geschützt wird. Der große Unterschied zwischen chinesischen und deutschen Vorschriften liegt im Rechtsschutz zur Eigentumsgarantie. Grundgesetz Art. 19, Abs. 4 S. 1 und S. 2 besagt: ,,Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen...‘‘ Unterschiedliche staatliche Maßnahmen kann man dementsprechend vor dem Verwaltungsgericht angreifen, oder Verfassungsbeschwerde einreichen. Im Vergleich zu Deutschland gibt es in China insgesamt drei Unterschiede im Eigentumsschutzsystem: Zum einen erschwert die Existenz des Kollektiveigentums Individualrechtsbehelfe; des Weiteren gibt es kein Verfassungsgericht- da fehle es an einer Normenkontrollmöglichkeit; schließlich gibt es in China lediglich ein verwaltungsinternes Widerspruchsverfahren, statt eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Herr Preißinger fasste zusammen, dass es Verbesserungspotenzial zur Eigentumsgarantie auf der Ebene des Individualrechtsschutzes und der Normenkontrolle gäbe.

Prof. Dr. XIE Libin, CUPL

Prof. Dr. XIE Libin, CUPL

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Verfassungsrechtliches und gesetzliches Eigentum

Prof. Dr. Xie Libin hielt den Fachvortrag zum Thema ,,Verfassungsrechtliches und gesetzliches Eigentum‘‘. Prof. Xie erläuterte zunächst die philosophische Betrachtung, Kategorien und Merkmale des Eigentums. Einerseits gewährleistet Eigentum die Freiheit und fördert den Handel, kann andererseits aber auch zu Monopolbildungen führen. Danach verglich Prof. Xie die Unterschiede zwischen verfassungsrechtlichem und gesetzlichem Eigentum. Gesetzliches Eigentum beinhaltet Sacheigentum, geistiges Eigentum, private und öffentliche Ansprüche mit ökonomischem Wert. Verfassungsrechtliches Eigentum richtet sich an die Vermögenswerten Rechte, und es ist das konkretisierte gesetzliche Eigentum, das ein umfangreiches Konzept als verfassungsrechtliches Eigentum ist. Prof. Xie erklärte auch wie die Unterschiede beider Eigentumsbegriffe den wirtschaftlichen Interessen zuzuordnen seien. Eigentum im Sinne von Verfassungsrecht in China umfasste ursprünglich, vor der Verfassungsänderung, nur Lebensmittel oder Mittel zum alltäglichen Gebrauch, mit der Menschen überleben können - also die sozialistisch geprägte Eigentumsvorstellung. Das heißt, die chinesische Verfassung legte einen großen Wert auf den Schutz des staatlichen und kollektiven Eigentums. Seit der Änderung im Jahre 2003 gewährleistet die chinesische Verfassung mehr Sicherheit des privaten Eigentums (inklusive Produktionsmittel) und der Erbschaft. Die Verfassung regelt auch die rechtliche Entschädigung bei Enteignung.

Prof. Dr. Meinhard Schröder, Universität Passau

Prof. Dr. Meinhard Schröder, Universität Passau

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Eigentumsschutz und Klimawandel

Prof. Dr. Schröders Fachvortrag handelte von Eigentumsschutz und Klimawandel. Nach Art. 20a ,,schützt der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere...‘‘. Als legitimes Ziel von zunehmender Bedeutung zählen Klimaschutzmaßnahmen auch zu Inhalt- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Deswegen liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, eine angemessene Balance zwischen Klimaschutz und Eigentumsgarantie zu finden. Dabei müssen sowohl die Amortisierung und Belastungen der Investitionen als auch Sozialbindung des Eigentums in Betracht kommen. Professor Schröders Schlussfolgerung lautet, dass Eigentümer im Interesse des Klimaschutzes verhältnismäßige Belastungen aufgelegt werden können. Wenn der Klimawandel berücksichtigt wird, verschiebt sich die bewahrende Funktion der Eigentumsgarantie vom konkreten Eigentumsgegenstand auf die Rahmenbedingungen, die überhaupt erst die Existenz des Eigentums ermöglichen.

Nach den Vorträgen folgte eine Diskussion, die sich hauptsächlich auf Daten als Eigentum und verfassungsrechtlichen Schutz der Daten bezog. Prof. Dr. CHEN Zhen (CUPL) stellte die Frage, ob Eigentum als Schutzobjekt exklusiv sein muss, und führte Daten als Beispiel an. Daten können sowohl von den Kunden (persönlich) als auch vom Unternehmen benutzt werden, weil sie wirtschaftlich wertvoll sind und Gewinn generieren können. Wie können Daten nun als verfassungsrechtliches Eigentum geschützt werden? Prof. Shirvani betonte, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Definition des Eigentums vorzuschreiben. Wenn Daten seitens der Verfassung nicht als geschütztes Eigentum geregelt sind, dann ist es theoretisch nicht möglich direkt Eigentumsschutz zu verlangen. Jedoch werden Daten wie Geschäftsgeheimnisse und Privatdaten im deutschen Zivilrecht geschützt. Prof. Xie war der Meinung, dass keine Reglung auch eine Art Regelung sei, weil Gewinne aus Daten automatisch nach ,,Verkehrsgewohnheit‘‘ durch den kapitalistischen Markt geteilt werden könnten, anstatt durch Vorschriften, was vernünftiger sei. Prof. Schröder führte als Beispiel das Coca-Cola Rezept an und erklärte, dass es trotz Mangel gesetzlicher Regelungen als tatsächlicher Besitz geschützt werden kann. Weiterhin ist es auch immer wieder situationsabhängig, ob es notwendig ist, manche Daten als Verfassungseigentum zu schützen. Beispielsweise könnte Prof. Xies chinesischer Chatverlauf uninteressant für Prof. Schröder sein, weshalb es unnötig ist diese zu schützten, da Prof. Schröder die Daten weder verstehen noch nutzen kann. Prof. Schröder stellte auch die Unterschiede zwischen der Schutzrichtung des Eigentums im Sinne von öffentlichem und privatem Recht dar. Der Fokus liege auf der Partei, die anhand der gesammelten Daten mehr Unheil anrichten kann - die Privatperson oder der Staat? In den USA wird Datenschutz im Verbraucherschutzgesetz reguliert. Aber die Schutzrichtung des deutschen Verfassungsrechts ist vielmehr als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat ausgerichtet. Abschließend wurde festgehalten, dass es sich beim Datenschutz sowohl um eine öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Frage handelt. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts ist dies schwierig zu identifizieren und Datenschutz im deutschen Recht sei eher dem Privatrecht zuzuordnen.

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Ergebnisse und Wirkungen

Das Symposium war mit über 40 Teilnehmer/-innen gut besucht. Es bot den Teilnehmer/-innen die Möglichkeit, mehr über die Eigentumsordnung in Deutschland und den Eigentumsschutz im Bereich des vergleichenden Rechts zu erfahren. Durch die Diskussionsphase erhielten die Zuhörer/-innen ebenfalls aktuelle Kenntnisse über das zeitgemäße Thema des Datenschutzes in China und Deutschland. In der vergangenen Covid-Pandemie wurden viele öffentlichen Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung dieser zu bekämpfen. Dementsprechend musste in das private Leben und Eigentum der Bürger eingegriffen werden. Dieses Symposium ermöglichte, dass im Rahmen des Verfassungsrechts reflektiert werden konnte, wie Eigentum besser geschützt werden kann und die in der Verfassung gewährleisteten Freiheits- und Grundrechte verwirklicht werden können.

Autorinnen: XU Ying, Christina Adamski