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Junges Forum der deutsch-chinesischen Strafrechtswissenschaft 2024
Herausforderung der digitalen Gewalt im Internet – strafprozessuale Aspekte 29.11.2024

Am 29. November 2024 organisierte die Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) in Zusammenarbeit mit der Beijing University, der LMU München und Universität Augsburg einen Online-Austausch zum Thema ‘Herausforderung der digitalen Gewalt im Internet – strafprozessuale Aspekte‘. Dabei tauschten sich Experten aus China und Deutschland über digitale Gewalt im Internet aus, teilten konkrete Vorschriften im chinesischen und deutschen Strafrecht und analysierten die Anwendungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten des Strafrechts gegen digitale Gewalt.

Zur Vernetzung der Strafrechtswissenschaft fördert die HSS in Zusammenarbeit mit der LMU, der Universität Augsburg und der Peking Universität die Etablierung des „Jungen Forums der deutsch-chinesischen Strafrechtswissenschaft“. Es ist die erste Plattform ihrer Art, die sich, mittels Fachveranstaltungen und Publikationen, die nachhaltige Vernetzung von in Deutschland und China promovierenden und forschenden chinesischen und deutschen Nachwuchswissenschaftlern zum Ziel gesetzt hat. In insgesamt drei Online Sitzungen 2024 in der Reihe „Digitale Gewalt“ dient der Austausch dem deutsch-chinesischem Rechtsvergleich aus praktischer Perspektive, um u.a. die Expertise bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzestexten zu fördern.

Für die letzte Veranstaltung dieser Reihe im Jahr 2024 hielten Frau Debora Tydecks-Zhou (Chefrepräsentantin des Büros Peking der Hanns-Seidel-Stiftung) und Prof. Dr. Johannes Kaspar (Universität Augsburg) das Grußwort. Dr. Chenxin Ruan (CUPL) moderierte die Veranstaltung. Prof. Dr. Christian Rückert (Universität Bayreuth) und Prof. Dr. Yuanpei Cai, (CUPL) hielten die Fachvorträge. Im Anschluss fasste Prof. Dr. Jiang Su (Beijing University) die Veranstaltung zusammen und erläuterte er auch eigenen Ansichten zum Inhalt der Vorträge.

Der erste Vortrag seitens Prof. Rückert befasste sich mit OSINT-Ermittlungen zur Verfolgung von digitaler Gewalt nach deutschem und europäischem Strafverfahrensrecht. OSINT steht für Open Source Intelligence. Der Begriff stammt aus dem Bereich der Nachrichtendienste und umfasste früher die strategische Aufklärung aus offen zugänglichen (analogen) Quellen wie Zeitungen, Fernsehsendungen etc. Heute steht OSINT für Datenerhebungen aus offen zugänglichen Datenquellen, v.a. aus den öffentlich zugänglichen Bereichen des Internets. Diese Informationsquelle machen sich in zunehmendem Maße auch die Strafverfolgungsbehörden zunutze. Ein wichtiger Anwendungsfall sind dabei Ermittlungen gegen digitale Gewalt in Form von Online-Hetze und sog. Hate-Speech, d.h. der gezielten Beleidigung, Verunglimpfung und Bedrohung bestimmter Personen und Personengruppen. OSINT kann in diesem Fall zum einen zur Aufklärung der Straftat selbst beitragen, da diese häufig in öffentlich zugänglichen Bereichen des Internets begangen wird. OSINT spielt ebenfalls eine große Rolle bei der Identifikation von Tatverdächtigen, insbesondere dann, wenn eine Identifizierung durch Abfrage von Bestands-, Verkehrs-, und oder Nutzungsdaten bei Social Media und Internetanbietern nicht erfolgreich ist. Viele Anbieter sozialer Medien, die Haupttatorte digitaler Gewalt, haben ihren Sitz im Ausland und daher gestaltet sich die Abfrage von Daten dort aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen schwierig. Darüber hinaus wird die Zuordnung dynamischer IP-Adressen, das wichtigste Verkehrsdatum zum Ermittlung der Identität einzelner Internetnutzer in Deutschland, derzeit oft innerhalb weniger Tage gelöscht und die Daten zur Strafverfolgen stehen dementsprechend oft nicht zur Verfügung. Anhand drei fiktiver Fallbeispiele zeigt Prof. Rückert die Komplexität verschiedener OSINT-Fälle sowie der entsprechenden Frage einer Rechtsgrundlage im Rahmen der Strafprozessordnung.

Anschließend wird die Frage behandelt wie tief OSINT-Ermittlungen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, wobei dies wiederum von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bejaht, dass bei automatisierter Datenverarbeitung, auch bei der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten, stets ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Werden die Daten nur manuell verarbeitet, liegt zumindest dann ein Eingriff vor, wenn Daten gezielt zusammengetragen, gespeichert und ausgewertet werden, was in einem Strafverfahren stets der Fall ist. Folglich steht fest, dass OSINT-Ermittlungen in aller Regel einen Grundrechtseingriff darstellen und somit einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfen, wobei vor allem die Eingriffsintensität entscheidend ist. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nun einige Kriterien destillieren, welche die Eingriffsintensität bei Datenerhebung/-bearbeitung bestimmen. Kriterien zur Bestimmung der Eingriffsintensität werden in „leicht“, „mittel“ und „schwer“ unterteilt. Die Eingriffsintensität der konkreten OSINT-Maßnahme ist im Einzelfall jedoch abhängig von verschiedenen Kriterien wie z.B. der Streubreite, der Informationsdichte, des Personenbezugs, der erhobenen Datenkategorien. 

Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich OSINT-Ermittlungen in der derzeit gültigen deutschen Strafprozessordnung? Eine spezifische Rechtsgrundlage für OSINT-Maßnahmen existiert momentan nicht. Auch sind viele bereits vorhandene gesetzliche Regelungen so eng geschnitten, dass diese nicht für OSINT-Fälle angewendet werden können. Folglich können OSINT-Ermittlungen nur auf die Generalklauseln der Strafprozessordnung gestützt werden, wenn es sich nur um einen „geringfügigen“ Grundrechtseingriff handelt. Allerdings kann das Bundesdatenschutzgesetz Schutzmechanismen und Verfahrensregeln für alle OSINT-Maßnahmen vorgeben.  

Abschließend wird ein Blick auf den Einfluss des europäischen Datenschutzrechts auf OSINT-Ermittlungen geworfen. Europäische Grund- und Menschenrechte und deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof und Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten als verbindliche Mindeststandards, welche im deutschen Kontext nicht unterschritten werden dürfen. Abschließend ist der Aspekt, dass OSINT-Maßnahmen in der Regel heimlich durchgeführt werden, tatsächlich europarechtswidrig. 

Es folge darauf ein Vortrag von Prof. Cai von der China University of Politics & Law zum Thema „Das Verhältnis zwischen öffentlichen Anklagen und Privatklagen in Fällen digitaler Gewalt“. In China gilt das Grundprinzip der „öffentlichen Anklage als Hauptform und privaten Anklage als Ergänzung“. Privatklagen umfassen folgenden drei Arten, alle übrigen Fälle fallen unter öffentliche Anklagen: 

1. Fälle, die nur auf Strafantrag verfolgbar sind, wie Beleidigung, Verleumdung, Verletzung der Ehefreiheit mit Gewalt, Misshandlung und Unterschlagung. 

2. Geringfügige Straftaten die vom Ankläger bewiesen werden können, wie leichte Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Verletzung der Freiheit der Korrespondenz, Doppelehe, Straftaten bei der die verhängte Strafe nicht höher als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt. 

3. Von öffentlichen zu privaten Anklagen umgewandelte Fälle, d.h. Verletzung der Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Bürger mit entsprechendem Nachweis von Beweisen durch das Opfer und eine schriftliche Entscheidung des Organs für öffentliche Sicherheit oder der Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. 

In Fällen digitaler Gewalt hängt die Art der Klage vom genauen Tatbestand ab: bei Beleidigungen oder Verleumdungen wird meist die private Anklage als Hauptform und die öffentliche Anklage als Ergänzung angewendet. Nachteile von privaten Anklagen beinhalten hohe Anforderungen an die Beweiserhebung elektronischer Daten, Komplexität des Nachweises von Kausalzusammenhängen bei den „Viele-gegen-Einen“ Fällen, sowie die „Kommerzialisierung“ von Online-Gewalt. Folglich wird die Erweiterung des Anwendungsbereichs der öffentlichen Anklage und die damit verbundenen Kontroversen diskutiert. Einerseits sollte die Erweiterung des Anwendungsbereichs öffentlicher Anklagen eingeschränkt werden, umdas Grundprinzip „Privatklage als Hauptform, öffentliche Anklage als Ergänzung“ beizubehalten. Andererseits sollte der Anwendungsbereich der öffentlichen Anklage in Fällen von Online-Beleidigung und -Verleumdung erweitert werden, um Cybergewalt besser zu bekämpfen. Laut Prof. Cai erreichen viele Fälle digitaler Gewalt leicht die genannten Kriterien für öffentliche Anklagen. Allerdings sollte die staatliche Macht den Willensspielraum des Opfers nicht übermäßig einschränken und außerdem könne ein zu weit gefasster Anwendungsbereich der öffentlichen Anklage die freie Meinungsäußerung einschränken und allmählich zu Unzufriedenheit gegenüber dem Staat und der Gesellschaft führen.

Die Kernstrategie zur Bekämpfung digitaler Gewalt laute gemäß Prof. Cai, dass Beweise die wichtigsten Mittel sind, um digitale Gewalt effektiv zu bekämpfen und die Interessen der Opfer zu schützen. Statt die Beweiserhebung durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der öffentlichen Anklage zu stärken, sollte der Fokus darauf liegen, die Bereitstellung von Beweisen in Privatklageverfahren zu verbessern. Folglich sollte die Polizei Privatkläger in Fällen digitaler Gewalt bei der Beweiserhebung unterstützen und das Gericht solle von den Behörden für öffentliche Sicherheit (Polizei) verlangen, Unterstützungen zu leisten, wenn das Opfer bei der Erhebung des Antrags Schwierigkeiten hat, Beweismittel zu besorgen. Auch Plattformen mit Überwachungs- und Kontrollpflichten sollen innerhalb ihres Verantwortungsbereichs den Opfern Unterstützung und Schutz bieten. Letztlich betont Prof. Cai die Bedeutung der zügigen Umwandlung von verwaltungsrechtlichen Beweisen in strafrechtliche Beweise. 

Bezüglich des letzten Punktes stellte Prof. Rückert in der Diskussionsrunde die Frage ob entsprechende Beispiele genannt werden könnten, da dieser Prozess in Deutschland nicht existiere. Prof. Cai nannte ein Beispiel aus der Steuerhinterziehung, bei der das Finanzamt zunächst von einer Ordnungswidrigkeit ausgeht, der Fall jedoch so schwerwiegend ist, dass dieser bereits zum Strafrecht zähle. Das Finanzamt könne in diesem Fall bereits gesammelte Beweise an die Behörden für öffentliche Sicherheit weitergeben. 

Weitere Fragen betrafen die OSINT-Ermittlungen und ob es durch die Komplexität überhaupt noch möglich sei klare und anwendbare Gesetze zu formulieren oder ob dies durch die rasante technische Entwicklung so schwierig sei, dass man letztlich nur noch auf Generalklauseln zurückgreifen könne. Prof. Rückert betonte, dass der momentane Fokus zu stark auf spezifischen Techniken liege und zu wenig auf der Wirkung der Technik im Sinne der Eingriffsintensität. Auch wird der häufige Begriff des „technischen Mittels“ sehr großzügig gehandhabt. 

Abschließende betonte Prof. Dr. Su Jiang in der Zusammenfassung, dass sich beide Vorträge mit dem Ermittlungsverfahren sowie der Verfahrenseinleitung im Rahmen der digitalen Gewalt befassen. Die Veranstaltung war mit circa 500 Teilnehmern online sehr gut besucht. Die Veranstaltung bot den Zuschauer/-innen die Möglichkeit, sich mehr über die Definition und die rechtliche Anwendung der digitalen Gewalt zu informieren. Darüber hinaus wurden Erkenntnisse durch Vorträge zwischen Experten beider Länder ausgetauscht. Das Strafrecht sollte der letzte Ausweg sein, um digitale Gewalt zu bekämpfen, denn auch das Zivil- und Verwaltungsrecht bieten Möglichkeiten der Ahndung und ein Fokus sollte auch auf Präventivmaßnahmen gelegt werden. 

Im September des kommenden Jahres wird die nächste Veranstaltung des Jungen Forums der deutsch-chinesischen Strafrechtswissenschaft vor Ort in Peking stattfinden.