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Junges Forum der deutsch-chinesischen Strafrechtswissenschaft 2024
Herausforderung der digitalen Gewalt im Internet – materielle-strafrechtliche Aspekte

Am 25. September 2024 organisierte die Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) in Zusammenarbeit mit der Beijing University, der LMU München und Universität Augsburg einen zweisprachigen (Chinesisch/Deutsch) Online-Austausch zum Thema ‘Herausforderung der digitalen Gewalt im Internet - materielle-strafrechtliche Aspekte‘. Dabei tauschten sich Experten aus China und Deutschland über digitale Gewalt im Internet aus, teilten Experten die konkreten Vorschriften im chinesischen und deutschen Strafrecht und analysierten die Anwendungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten des Strafrechts gegen digitale Gewalt.

Zur Vernetzung der Strafrechtswissenschaft fördert die HSS in Zusammenarbeit mit der LMU, der Universität Augsburg und der Peking Universität die Etablierung des „Jungen Forums der deutsch-chinesischen Strafrechtswissenschaft“. Es ist die erste Plattform ihrer Art, die sich über Fachveranstaltungen und Publikationen die nachhaltige Vernetzung von in Deutschland und China promovierenden und forschenden chinesischen und deutschen Nachwuchswissenschaftlern zum Ziel gesetzt hat. In insgesamt drei Online Sitzungen in 2024 der Reihe „Digitale Gewalt“ stellt das „Junge Forum der deutsch-chinesischen Strafrechtswissenschaft“ die Plattform für den fachlichen juristischen Austausch unter Nachwuchswissenschaftlern. Dieser Austausch dient dem deutsch-chinesischem Rechtsvergleich aus praktischer Perspektive, um u.a. die Expertise bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzestexten zu fördern.

Zur Eröffnung hielten Frau Debora Tydecks-Zhou (Chefrepräsendentin des Büros Peking der Hanns-Seidel-Stiftung) und Prof. Dr. Johannes Kaspar (Universität Augsburg) das Grußwort. Prof. Dr. Cheng Jie (UCASS) moderierte die Veranstaltung. Prof. Dr. Yan’an Shi (Renmin University) und Dr. Felix Ruppert (LMU) hielten die Fachvorträge. Im Anschluss fasste Prof. Dr. Jiang Su (Beijing University) die Veranstaltung zusammen und erläuterte er auch eigenen Ansichten zum Inhalt der Vorträge.

Zunächst hielten Prof. Dr. Yan’an Shi den Fachvortrag zum Thema ,,Digital Gewalt aus der Sicht des materiellen Strafrechts‘‘. Vor allem stellte Prof. Shi chinesische normative Regelungen zur Bekämpfung digitaler Gewalt dar. In Chinas geltendem Strafrecht und Verwaltungsrecht gibt es keine gesetzlichen Definitionen zur digitalen Gewalt. Allerdings wird digitale Gewalt durch verwaltungsrechtliche Regelwerke geregelt - den ,Vorschriften zur Regulierung von Informationen über digitale Gewalt‘ (Nationalen Internetinformationsamt, Ministerium für öffentliche Sicherheit, Ministerium für Kultur und Tourismus sowie der Nationalen Rundfunk- und Fernsehverwaltung, in Kraft getreten am 1. August 2024) und ,Leitlinien zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit digitaler Gewalt gemäß dem Gesetz‘ (Der oberste Volksgerichtshof, die oberste Volksstaatsanwaltschaft und das Ministerium für öffentliche Sicherheit, in Kraft getreten am 20. September 2023).

Professor Shi Yanan bei seinem Vortrag

Gemäß den oben genannten zwei Dokumente weist digitale Gewalt im chinesischen Kontext vier Merkmale auf: sie wird über das Internet begangen; richtet sich auf Einzelperson, insbesondere gegen Fremde; bezieht sich auf schädliche Informationen und Verletzung der Rechte des Opfers auf Ehre, Privatsphäre und persönlichen Daten. Um die Tat digitaler Gewalt im Einzelfall zu identifizieren, erklärte Prof. Shi auch Probleme der Auslegung und Anwendung betroffener Vorschriften: theoretisch kann jede Person, die an einer digitalen Gewalt beteiligt ist, der Täter digitaler Gewalt sein. Jedoch kann nur derjenige, der die schädlichen Informationen postet hat oder eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung gespielt hat, strafrechtlich verfolgt werden.

Ein anderes Problem bei der Verfolge einer Tat der digitalen Gewalt ist, nach welchen Kriterien die Tat als „schwerwiegende Tatumstände“ gelten kann. Laut der Justiz-Auslegung sind Klickanzahl verleumderischer Informationen, schwierige Folgen wie psychischen Störungen oder Selbstmord und Gewohnheitsverbrecher zu berücksichtigen. Prof. Shi präsentierte auch andere wichtige Fragen, die Beitrage zur Identifikation digitaler Gewalt leisten, wie Urteil der Schädlichkeit der Informationen und die Zurechnung der Tat digitaler Gewalt.

Anschließend hielte Dr. Felix Ruppert den Fachvortrag zum Thema „Digitale Gewalt und Materielles Strafrecht“. Dr. Ruppert betonte zunächst in seinem Vortag, dass digitale Gewalt ein wichtiger sozialwissenschaftlicher Begriff sei, es jedoch kein Merkmal der digitalen Gewalt im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) gibt. Dr. Ruppert listete auch zwei wichtige Dokumente auf, in denen das deutsche Bundesjustizministerium und die Europäische Kommission die Definition digitaler Gewalt reguliert haben.

Dr. Ruppert erläutert seinen Standpunkt

Jedoch ist Dr. Ruppert der Ansicht, dass die Definition digitaler Gewalt in beiden Dokumenten Schwäche birgt. Der Gewaltbegriff im StBG ist einer der umstrittensten Begriffe, jedoch gibt es trotzdem zwei wesentliche Merkmale, nämlich körperliche Kraftentfaltung des Täters und Einwirkung des Opfers. Diese oben genannte zwei Merkmale gestalten ebenfalls das System der Gewalt im StGB. Obwohl es notwendig ist, dass man das neue Verständnis der digitalen Gewalt zeitgemäß entwickelt und die psychische Bedeutung berücksichtigt wird, bedeutet das nicht, dass man den Gewaltbegriff ohne ausführliche Analyse und Argumente auf digitalen Gewalt beliebig vergrößert. Dr. Ruppert erläuterte, dass das Strafrecht eine bestimmte Grenze hat und eine feine innertatbestandliche Systematik hat.

Eine Frage ist z.B. ob psychischer Schaden auch die Folge von Gewalt (digitale Gewalt) sein kann? Im § 223 StGB bezieht es sich wörtlich auf „körperliche Verletzung“. Deswegen sei es zweifelhaft, ob man in diesem Fall den Gewaltbegriff trotzdem auf Verletzung der Psyche beziehen könne. Als Fazit zog Dr. Ruppert, dass das Strafrecht der falsche Ort ist, den Kampf gegen digitale Gewalt zu führen. Der Grund dafür ist, dass der Gewaltbegriff bereits strafrechtlich vorgeprägt ist und Straftatbestände, denen das Gewaltmerkmal nicht immanent ist, nicht inflationär unter Rekurs auf erweitertes Verständnis preisgegeben werden dürfen. Digitale Gewalt ist idealerweise aus dem Strafrecht fernzuhalten und ist im StGB nur unter tradierten Parametern des Straftatbestands berücksichtigungsfähig.

Abschließende betonte Prof. Dr. Cheng Jie in seiner Zusammenfassung, dass die Fachvorträge der beiden Referenten genau die unterschiedlichen Einstellungen zum Strafrecht in China und Deutschland widerspiegeln, wobei Deutschland sich mehr auf die Vollständigkeit des Rechtssystems selbst konzentriert und China mehr auf die Anwendung des Strafrechts als Instrument zur Lösung von Problemen in der Realität. Prof. Dr. Su Jiang brachte auch seine Ansicht zum Ausdruck, dass weder das chinesische noch das deutsche Strafrecht einen Straftatbestand der digitalen Gewalt kennt, so dass in der Praxis immer noch herkömmliche Straftatbestände zur Regelung herangezogen werden, und es nicht unbedingt der Fall ist, dass dieser aktuelle Ansatz die Klarheit und Sicherheit des Strafrechts beeinträchtigt.

Die Veranstaltung war mit über 700 Zuschauer/-innen online besucht. Die Veranstaltung bot den Zuschauer/-innen die Möglichkeit, sich mehr über die Definition und die rechtliche Anwendung der digitalen Gewalt zu informieren. Darüber hinaus wurden Erkenntnisse durch Vorträge zwischen Experten beider Länder ausgetauscht. Das Strafrecht sollte der letzte Ausweg sein, um digitale Gewalt zu bekämpfen, denn auch das Zivil- und Verwaltungsrecht bieten Möglichkeiten der Ahnung und ein Fokus sollte auch auf Präventivmaßnahmen gelegt werden.

In der nächsten Veranstaltung am 29.11.2024 werden sich die Wissenschaftler/-innen mit dem Umgang des Themas aus der Sicht des Strafverfahrensprozesses beschäftigen.

Autorin: Xu Ying

Referent/-innen und Diskutant/-innen

Referent/-innen und Diskutant/-innen