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Online Veranstaltung mit der CUPL
Die rechtliche Kontrolle von Untersuchungshaftmaßnahmen im Strafverfahren

Seit 2020 gilt in China die Leitlinie „weniger Verhaftungen, umsichtigere Inhaftierung und umsichtigere Strafverfolgung“. Zudem wurde im April 2021 die Senkung der Inhaftierungsrate zum Ziel der Strafrechtsreform erklärt.

Vor diesem Hintergrund veranstalteten das Pekinger Büro der Hanns-Seidel-Stiftung (Deutschland) und die China University of Political Science and Law (CUPL) am 21. Mai 2024 gemeinsam ein juristisches Online-Seminar zum Thema "Rechtliche Kontrolle von Untersuchungshaftmaßnahmen im Strafverfahren in Deutschland".

Professor Jens Puschke von der Philipps-Universität Marburg, Deutschland, war der Hauptvortragende, Professor Sun Yuan von der juristischen Fakultät der Universität der Chinesischen Akademie der Sozialwissenschaften und Professor Guo Shuo vom Institut für Prozessrecht der Chinesischen Universität für Politik- und Rechtswissenschaften kommentierten, vergleichend mit den Regelungen in China, den Vortrag. Die Konferenz wurde von Associate Professor Huang He vom Institut für Rechtsvergleichung der Chinesischen Universität für Politik- und Rechtswissenschaften geleitet, und Frau Debora Tydecks-Zhou, Leiterin des Pekinger Büros der Hanns-Seidel-Stiftung, sprach ein Grußwort. Insgesamt nahmen rund 500 Personen an der Konferenz teil.

Im Rahmen von Strafverfahren stehen dem Staat mit dem Strafrecht und Strafprozessrecht Instrumente mit hoher Eingriffsintensität zur Verfügung. Eine strafrechtliche Verurteilung kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, darunter Geld- und Freiheitsstrafen, Berufsverbote sowie soziale Sanktionierung des Verurteilten. Diese werden damit legitimiert, dass der Verurteilte durch sein Fehlverhalten Schuld auf sich geladen hat und mit entsprechenden Sanktionen belegt werden kann. Die Strafprozessordnung erlaubt jedoch auch eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen, die vor dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung schwerwiegende Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte ermöglichen. Die Untersuchungshaft stellt dabei den schwerwiegendsten Eingriff dar. Sie entzieht dem Verdächtigen die Freiheit und wirkt sich ähnlich wie eine Freiheitsstrafe aus. Durch sie sollen der ordnungsgemäße Ablauf des Strafverfahrens und die anschließende Vollstreckung des Urteils sichergestellt werden. Die Legitimierung dieser Maßnahme muss aber berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung gilt. An die Rechtmäßigkeit sind daher hohe formelle und materiell-rechtliche Anforderungen gestellt sowie der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zu beachtender Maßstab.

Obgleich die Untersuchungshaft nach deutschem Recht einen Ausnahmecharakter aufweist, befindet sich rund jede fünfte Person wegen Untersuchungshaft in der Inhaftierung. In den vergangenen Jahren hat auch das chinesische Strafprozessrecht die Reform der Untersuchungshaft vorangetrieben und versucht, die Leitlinien „weniger Festnahmen, umsichtigere Inhaftierung und umsichtigere Strafverfolgung” zu erfüllen. Die Reformmaßnahmen zielen darauf ab, die Zahl der Inhaftierungen zu reduzieren und die Begründetheit von Gerichtsverfahren zu fördern. Dies verdeutlicht die Bedeutung, die der Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der Untersuchungshaft beigemessen wird.

In seinem Vortrag befasst sich Prof. Dr. Jens Puschke von der Philipps-Universität Marburg mit der rechtlichen Regelung der Untersuchungshaft im deutschen Strafprozessrecht. Im Fokus stehen dabei die formellen und materiellen Voraussetzungen und Kontrollbestimmungen unter Beachtung grundlegender Maßgaben wie das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf rechtliches Gehör und der fair trial-Grundsatz. Im Anschluss an die Erörterung der materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft widmet sich der Vortrag den rechtlichen Kontrollmechanismen sowie den in Theorie und Praxis umstrittenen Themen des Systems, insbesondere den sogenannten „apokryphen Haftgründen” und ihrer möglichen Anwendung. Darunter fallen solche Gründe, die rechtlich nicht anerkannt sind, jedoch in der Praxis angewendet werden, oftmals auch unbewusst. Die eigentlichen Haftgründe werden dabei mitunter hinter moralischen Werten, allgemeinen und speziellen präventiven Zwecken versteckt oder verfolgen illegitime Zwecke. Professor Puschke postuliert, dass die Verpflichtung zur Angabe und Begründung der Haftgründe erhöht, der Ermessensspielraum durch gesetzliche Bestimmungen verringert und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert werden sollte. Das geltende Recht besagt, dass Verdächtige von Straftaten mit geringer Strafandrohung nicht wegen Fluchtgefahr in Haft genommen werden dürfen. Diese Regelung sollte erweitert und weiter konkretisiert werden. Des Weiteren sollte dem Erfordernis einer vertrauensvollen Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger dadurch Rechnung getragen werden, dass dies auch für Fälle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gelten muss unter Anerkennung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege. Die Einstufung des Anwendungsfalls der Untersuchungshaft als Fall sogenannter notwendiger Verteidigung und deren zeitliche Vorverlagerung waren dabei Schritte in die richtige Richtung.

Schließlich wies Professor Puschke darauf hin, dass das Recht auf Akteneinsicht ein wichtiges Instrument darstellt, um eine Waffengleichheit zwischen dem Verdächtigen und dem Staat herzustellen. Es sollte daher rechtzeitig gewährt und durch die Organisation der Strafverfolgung gewährleistet werden. Die Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht erst kurz vor der Haftprüfung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des zügigen Verfahrens sowie das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör dar. Daher ist die Entwicklung klarer rechtlicher Bestimmungen erforderlich, die auch auf flüchtige Verdächtige anwendbar sein müssen. Auch hinsichtlich des Umfangs des Akteneinsichtsrechts muss eine effektive Strafverteidigung möglich sein.

HSS

Im Anschluss an den Vortrag von Professor Puschke informierten Professor Sun Yuan von der juristischen Fakultät der Universität der Chinesischen Akademie der Sozialwissenschaften und Professor Guo Shuo vom Institut für Prozessrecht der Chinesischen Universität für Politikwissenschaft und Recht die Zuhörer über einige der Probleme, die dem chinesischen System der Untersuchungshaft in Strafverfahren sowohl auf systemischer als auch auf praktischer Ebene innewohnen. Dazu zählen beispielsweise die übermäßig lange Dauer der Haft, die unzureichende Rechtfertigung, das Fehlen von Rechtsmitteln, die eingeschränkten Rechte der Verteidigung und die mangelnde Klarheit der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Professoren Sun Yuan und Guo Shuo schlagen zur Verbesserung der Situation vor, die Haftdauer zu verkürzen, die Haftbedingungen zu verbessern, die Haftgründe zu klären, die Rechtsmittel zu stärken, das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verbessern, um den Ermessensspielraum zu verringern und Machtmissbrauch zu verhindern.

Dieser Vortrag bietet die Möglichkeit, im Rahmen eines Dialogs und einer Diskussion in verschiedenen Ländern voneinander zu lernen und Erfahrungen mit der rechtsstaatlichen Kontrolle der Untersuchungshaft auszutauschen. Im Rahmen rechtsstaatlicher Bemühungen sollte die Untersuchungshaft möglichst vermieden werden. Zudem sollten Staatsanwaltschaft und Gerichte strikt auf die Einhaltung der Gesetze verpflichtet werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Verteidigungsrechte der Betroffenen zu stärken.

Autor: Ass. Professor Huang He, CUPL