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Viertes Deutsch-Chinesisches Strafrechtssymposium
Rechtsstaatlichkeit und Effizienz bei vereinfachten Verfahrensformen

Wie kann jemand verurteilt werden, der gar nicht anwesend ist? Und wie kann ein sich in der Regel lang hinziehender Prozess durch ein schnelles Urteil verkürzt werden? Diese spannenden Fragen standen im Mittelpunkt des vierten Deutsch-Chinesischen Strafrechtssymposiums Mitte November in Peking. .

 

 

 

Am 16. November 2018 fand an der Universität der Chinesischen Akademie für Sozialwissenschaften (UCASS) das vierte deutsch-chinesische Strafrechtssymposium statt, zu dem sich neben den zwei deutschen Rechtsexperten Prof. Bernd Schünemann von der Ludwig-Maximilians-Universität München und Prof. Holm Putzke von der Universität Passau eine Reihe von chinesischen Experten gesellte. Dieses Jahr drehte sich der Diskurs um die unterschiedliche Handhabung von Verfahren in Abwesenheit sowie abgekürzten Verfahren in Deutschland und China.

 

Fortsetzung eines erfolgreichen Austausches

 

Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China im Rechtsbereich blickt mittlerweile schon auf eine langjährige Geschichte zurück und findet nicht nur zwischen akademischen Instituten, sondern auch auf höchster politischer Ebene statt. Der seit 2000 stattfindende deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog ist hierfür das beste Beispiel, wie Willi Lange, Referatsleiter Nordost- und Zentralasien der Hanns-Seidel-Stiftung (HSS), in seiner Eröffnungsrede anmerkte. Auch im aktuellen Strafrechtssymposium der HSS sollte es darum gehen, das gegenseitige Verständnis für einander auszubauen und Denkanstöße für weitere Verbesserungen zu erhalten.

Wie man bestraft, wenn keiner da ist: Abwesenheitsverfahren

Ein Angeklagter besitzt laut dem „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Ebenso besitzt er aber auch das Recht, auf seine Anwesenheits- und Verteidigungsrechte zu verzichten.

In Deutschland besteht im Unterschied zu einigen anderen europäischen Ländern wie Frankreich und Italien grundsätzlich keine Möglichkeit, eine Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Allerdings kann bereits ein Verfahren eingeleitet werden, um für den Fall der künftigen Gestellung des Angeklagten die Beweise zu sichern, denn bis zur Anklageerhebung ist die Anwesenheit des Angeklagten ohnehin nicht erforderlich.

Die stärkste Waffe, mit der die Justiz das Erscheinen des Angeklagten erzwingen kann, ist bei dringendem Tatverdacht die Beschlagnahme des gesamten Vermögens. Nur bei Vorstellung vor dem Gericht kann der Angestellte wieder Verfügungsgewalt darüber erlangen.

Zudem kann eine Hauptverhandlung sehr wohl in Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn diese in Anwesenheit des Angeklagten begonnen und er die Chance zu einer umfassenden Aussage erhalten hatte. Sollte mit einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten zu rechnen sein, kann die Anwesenheitspflicht überdies auf Antrag des Angeklagten ausgesetzt werden.

2016 verabschiedete die Europäische Union eine neue Regelung, nach der Abwesenheitsverfahren in bestimmten Fällen möglich sind. Wenn ein Beschuldigter demnach rechtzeitig über den Termin der Hauptverhandlung und die Folgen seines Nichterscheinens unterrichtet wurde, so kann auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Auch im Falle, dass der Beschuldigte nicht auffindbar ist, kann die Hauptverhandlung ohne ihn beginnen – allerdings behält er das Recht, dass bei seinem nachträglichen Erscheinen eine neue Hauptverhandlung samt Beweismittelerhebung durchgeführt wird.

Nach Klärung der derzeitigen Lage und Problematik präsentierte Schünemann einige persönliche Lösungsvorschläge zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. wann eine Verhandlung in Abwesenheit passend erscheint.

Zum einen ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit ohne die Mitwirkung des Beschuldigten schwer, da nur er Angaben über die Details und vor allem seine eigene psychische Disposition geben kann – beides essentielle Bestandteile für seine Schuldhaftigkeit. Nach dieser Lesart, die das Geständnis des Beschuldigten als Königin der Beweismittel betrachtet, wäre ein Abwesenheitsverfahren ausgeschlossen.

Allerdings ist der Beschuldigte ein Subjekt und kein Objekt des Strafverfahrens, dem es folglich zustehen müsste, sein Recht auf Anwesenheit zu negieren. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn eine Anwesenheit mit großen Belastungen verbunden ist, müsste es ihm also gestattet sein, nicht anwesend sein zu müssen. In Fluchtfällen wiederum sollte die Abwesenheit nicht toleriert werden, da sich das Strafrecht sonst zur Disposition des (vermeintlichen) Täters stellen würde. In diesen Fällen erscheint die Untersuchungshaft passender.

Ein wichtiges Ziel des Strafverfahrens ist auch die sog. Integrations-Generalprävention, d.h. die unter den Augen der Öffentlichkeit vollzogene Aufklärung der Straftat. Hierfür ist eine zeitliche Nähe zwischen Tat und Urteil unabdingbar. Die Situationen, in denen wie in Deutschland über 90-Jährige für ihre Verbrechen als junge Erwachsene in der Nazizeit verurteilt werden, scheinen nicht vollständig befriedigend. Daher entspräche ein Abwesenheitsverfahren diesem Ziel besser, besonders wenn ohne Zweifel feststellbar ist, dass der Angeklagte absichtlich geflohen ist. Das Ergebnis dieser Hauptverhandlung kann dann jedoch nur in einem sog. Tat-interlokut bestehen, der Feststellung des objektiven Tathergangs und der Beteiligung des Angeklagten. Die Schuldfrage kann nur erfolgen, sobald der Angeklagte persönlich greifbar ist.

Fazit: Ein Abwesenheitsverfahren sollte immer dann zulässig sein, wenn sich das Gericht davon überzeugen kann, dass der Angeklagte geflüchtet oder untergetaucht ist, um das Verfahren zu blockieren.

Im Anschluss kommentierten die anwesenden chinesischen Professoren Chen Weidong, Renmin-Universität, Ma Ke, Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften, Jiang Su, Peking-Universität, und Cheng Jie, UCASS, die Ausführungen und stellten Unterschiede im chinesischen System vor. Hier wird die Abwesenheitsverhandlung noch nicht praktiziert, obwohl es in der juristischen Wissenschaft in China viele Befürworter gibt. Ein großes Problem ist immer noch die Korruptionsbekämpfung. Viele der Korruption beschuldigten Chinesen fliehen ins Ausland, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen. Für diese schreibt China in den meisten Fällen internationale Fahndungen aus, durch die ein Großteil der Geflüchteten gefunden und ausgeliefert wird. Hieraus ergab sich eine intensive Diskussion, in der Putzke darstellte, wie solche Fälle im europäischen Rahmen gehandhabt werden. Der Schutz der Rechte des Angeklagten stehe im Vordergrund, weshalb sein Recht auf Anwesenheit und Darlegung seiner Argumente sichergestellt werden müsse. In China werden Verdächtige in hoher Zahl in Untersuchungshaft genommen – weitaus häufiger als in Deutschland -, weshalb es seltener überhaupt zu Abwesenheitsfällen kommt. Dies hängt auch mit dem ungenügend ausgebauten Meldesystem und der hohen Mobilität innerhalb Chinas zusammen. Da ein Zugriff schwer ist, wird die Festsetzung per Untersuchungshaft oft als geeignete Maßnahme gewählt. Zwar hat China auch bereits Schritte für Abwesenheitsverfahren eingeführt, doch diese werden bisher nicht angewendet. Viele Experten sehen diese Verfahrensweise ohne ausreichende Legitimation für das daraus resultierende Urteil skeptisch, vor allem bei schwerwiegenden Fällen wie Korruption.

Überdies ist die öffentliche Signalwirkung der Hauptverhandlung in China von großer Bedeutung. Diese wird bei einer Strafverhängung ohne Anwesenheit des Angeklagten geschwächt.

Kurz aber umfassend? Abgekürzte Verfahren in Deutschland

 

In einem Rechtsstaat wäre es weder akzeptabel, dass Schuldige wegen unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts freigesprochen oder nicht verfolgt werden, noch, dass Unschuldige im Gefängnis landen. Dies lässt sich nur erreichen, wenn im Verfahren der Sachverhalt optimal aufgeklärt wird, was am besten in einer öffentlichen Hauptverhandlung mit umfassender Beweisaufnahme geschieht. Wegen der Ressourcenknappheit ist dies jedoch nicht immer möglich. Ein Strafverfahren muss deshalb effektiv und effizient sein, weshalb das abgekürzte Verfahren in einigen Fällen als Option existiert.

1) Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

Das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen ist der mit Abstand häufigste Fall für abgekürzte Verfahren in Deutschland, vor allem bei Wirtschaftsstraffällen. Essentielle Voraussetzungen sind ein hinreichender Tatverdacht, die Befriedigung des öffentlichen Strafverfolgungsrechts durch die Auflage und Weisung sowie die Tatsache, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht. Sind alle Kriterien erfüllt, führt diese Verfahrensweise zu einer großen Entlastung der Justiz und auch zu Vorteilen für den Beschuldigten, wie zum Beispiel keine Eintragung ins Bundeszentralregister („Vorstrafe“). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten einstellen. Nur in Fällen von erhöhter Mindeststrafe benötigt es die Zustimmung des Gerichts. Die häufigste Form, in der eine Auflage ausgesprochen wird, ist die Geldauflage.

Ein großer Kritikpunkt an dieser Art des Abkürzungsverfahrens ist, dass es vor allem den finanziell besser Gestellten erlaubt, sich von ihrer Schuld freizukaufen: Vorwürfe wie „Freikaufverfahren“ oder „Kommerzialisierung der Strafrechtspflege“ sind deshalb gängig. Auch bleibt dem Beschuldigten in vielen Fällen keine Wahl, als das Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung anzunehmen, da eine intensivere (wenn auch ergebnislose) Ermittlung unangenehme Folgen für ihn oder sein Umfeld schaffen würde.

 

2) Strafbefehlsverfahren

Beim Strafbefehlsverfahren wird auf eine Hauptverhandlung verzichtet, was zum einen den Prozess ungemein beschleunigt und dem Beschuldigten eine öffentlich ausgetragene Verhandlung erspart. Dafür muss aus formeller Sicht ein Strafbefehl durch den Richter erlassen werden. Weiterhin muss ein hinreichender Tatverdacht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts bestehen sowie ein schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, der eine bestimmte Rechtsfolge (z.B. Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) anvisiert.

Diesem Klageerhebungs-Äquivalent kann der Richter nun zustimmen oder es aus diversen Gründen ablehnen, wogegen der Staatsanwalt wiederum Beschwerde einlegen kann. Sollte der Richter den Strafbefehl genehmigen, hat der Angeklagte zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen und somit eine Hauptverhandlung zu erwirken. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Putzkes Beurteilung dieser Verfahrensweise fällt ambivalent aus. Zum einen wäre die deutsche Justiz ohne sie überlastet, weshalb der Strafbefehl für kleinere und mittlere Kriminalität passend erscheint. Allerdings steht dem der Vorwurf entgegen, dass vorschnell Strafen ohne ausreichendes rechtliches Gehör des Beschuldigten verhängt werden. Zudem verhält es sich ähnlich wie im ersten Fall. Wenn zum Beispiel öffentliche Personen einen Strafbefehl für eine Tat, an der sie schuldlos sind, erhalten, können sie diesen zwar ablehnen. Doch in dem Fall würde eine öffentliche Hauptverhandlung folgen, die höchstwahrscheinlich von einem negativen Presseecho begleitet würde.  

 

3) Beschleunigtes Verfahren

Beschleunigte Verfahren kommen nur äußerst selten vor, da ihre organisatorische Gestaltung die Zusammenwirkung aller Akteure (Staatsanwalt, Richter, Verteidigung, Geschäftsstellen) voraussetzt, was in der Praxis eher zu Mehraufwand als einer Erleichterung führt.

Möglichkeiten zu abgekürzten Verfahren bestehen in allen Rechtsordnungen und dienen der Entlastung und Ressourceneinsparung der Justiz. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung wäre die deutsche Justiz gänzlich ohne diese Mittel nicht arbeitsfähig, beziehungsweise extrem langsam. Allerdings geht eine Verfahrensabkürzung auch mit einem Verzicht auf vollständige Aufklärung einher.

Das letzte Wort, ob es zu einem abgekürzten Verfahren kommt oder nicht, hat in der Regel der Beschuldigte, der durch entsprechende Rechtsmittel in allen drei o.g. Fällen eine Hauptverhandlung erwirken kann. Er muss also freiwillig einem der drei Varianten zustimmen, nur dann kann ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden.

Im Anschluss kommentierten die Professoren Xiong Qiuhong, Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften, Li Bensen, dtv. Dekan der Fakultät für Prozessrecht der Chinesischen Universität für Politik- und Rechtswissenschaft, und Si Huaqiang, Pädagogische Universität Ostchina, die Ausführungen und stellten das System verkürzter Verfahrensformen in China vor. Dieses wurde erstmals ab 1979 schrittweise ins chinesische Rechtssystem aufgenommen und befindet sich nach vielen Revisionen aktuell in einer Testphase in 18 Städten landesweit. Die erste zwei-jährige Pilotphase dauerte von August 2014 bis 2016, die zweite wurde im November 2018 abgeschlossen. Wie in Deutschland unterteilen sich abgekürzte Verfahren auch in China in unterschiedliche Formen, wie Schnellverfahren oder Eilverfahren. Professor Li Bensen hat einige der Pilotprojekte über Jahre sehr genau begleitet und akribisch analysiert. Seine Umfragen ergaben sowohl bei befragten Richtern, Staatsanwälten und Anwälten als auch bei Polizisten und Beschuldigten Zufriedenheitswerte um die 90 Prozent. Als problematisch zeigte sich, dass die Verfahren bisher hauptsächlich in wirtschaftsstarken Städten wie Shanghai, aber nicht in weniger entwickelten Regionen zum Einsatz kommen. Auch fällt es häufig noch schwer, die Verfahren klar und nach objektiven Kriterien von der normalen Verfahrensweise zu trennen. Professor Li berichtete von Beobachtungen, dass Fälle lediglich aus Effizienzgründen im Schnellverfahren durchgeführt wurden und die Fairness darunter litt. Auch ist eine Effizienzsteigerung in der Praxis nicht immer feststellbar und der Arbeitsaufwand auch in den abgekürzten Verfahren noch hoch. Ein großes Problem ist überdies, dass selbst ungleiche Delikte in manchen Fällen als Sammelverhandlungen geführt werden. Dies nivelliert die Verhandlung zu einem gewissen Grad und widerspricht dem Recht des Angeklagten auf angemessene Anhörung.

Si Huaqiang machte das Geständnis als Startpunkt des Verfahrens als ein Kernproblem aus. Häufig werden Schnellverfahren durchgeführt, wenn ein Geständnis vorliegt, dieses aber nicht ausreichend auf dessen Echtheit geprüft. Er erinnerte daran, dass die materielle Wahrheit nicht unter einem überhasteten Verfahren leiden dürfe. Dabei kommt vor allem dem verteidigenden Rechtsanwalt eine große Rolle zu, der das Vertrauen des Angeklagten gewinnen muss, um so falsche Geständnisse zu vermeiden.

 

Diskussion, Fazit und Ausblick

Der Austausch auf dem vierten Strafrechtssymposium hat beiden Seiten eine umfassende Übersicht über das jeweils andere Rechtssystem mit Hinblick auf das Abwesenheits- und Abkürzungsverfahren gebracht.

Es hat sich gezeigt, dass sich China in beiden Fällen noch mitten im Entwicklungsprozess befindet und deshalb von den Erfahrungen Deutschlands profitieren kann. „Während China noch im Dunkeln tastet“, fasste es Professorin Men Jinling, UCASS, zusammen, „ist Deutschland schon weiter.“ Vor allem für die abgekürzten Verfahren muss China noch besser sicherstellen, dass die Fairness und Vollständigkeit eines Verfahrens nicht der Schnelligkeit zum Opfer fällt. Auch müssen klare Kriterien vorliegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verfahren Anwendung finden darf. Wie in Deutschland, wo auch lediglich ein kleiner Prozentsatz im Schnellverfahren erledigt wird, erfordern diese Verfahren ein optimales Zusammenwirken aller Beteiligten. Diese Zusammenarbeit zu gestalten, benötigt Zeit und den Austausch von Erfahrungen. Insofern ist der Austausch mit deutschen Experten mit Unterstützung der Hanns-Seidel-Stiftung auch weiterhin notwendig.

 

Autor: Ole Engelhardt