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„Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren in Deutschland und China“
Online-Vortrag an der Universität der Chinesischen Akademie der Sozialwissenschaften

Am 27. November 2021 organisierte die Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) zusammen mit der Universität der Chinesischen Akademie für Sozialwissenschaften (UCASS) eine Online-Konferenz, bei dem sich deutsche und chinesische Experten darüber austauschten, auf welche Weise die Verfahrensrechte von Beschuldigten in Deutschland und China bei Jugendstrafverfahren geschützt werden. Durch den Austausch über die verschiedenen Ansätze in den beiden Ländern sollte einerseits ein besseres Verständnis für die Regelungen in den beiden Ländern und darüber hinaus mögliche neue Anregungen ermöglicht werden.

Die Zusammenarbeit zwischen der Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) und der Universität der Chinesischen Akademie für Sozialwissenschaften (UCASS) kann bereits auf eine lange Geschichte zurückblicken und steht im Kontext des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialogs. Die regelmäßigen Austauschformate, an denen Experten aus China und Deutschland teilnehmen, tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis des Strafrechtssystems kontinuierlich zu stärken. Um die Rechtsgrundlagen für die Verfahrensrechte von jugendlichen Beschuldigten in Deutschland zu erläutern, wurde Prof. Dr. Ralf Kölbel von der Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für die gesamten Strafrechts-wissenschaften Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie) dazu eingeladen, einen ausführlichen Vortrag zu halten. Im Anschluss nahmen die chinesischen Experten Prof. He Ting (Beijing Normal University), Prof. Wang Zhenhui (China Universität für Politik und Rechtswissenschaften), Wang Guangcong, (Oberstaatswanlt der Oberste Volksstaatsanwaltschaft von China) und Frau Prof-in. Men Jinling (UCASS) dazu Stellung und gaben einen Einblick in die Rechtslage in China. Prof. Cheng Jie von UCASS moderierte die Veranstaltung.

Hintergrund: Lange Tradition des Jugendstrafrechts in Deutschland

Das deutsche Jugendstrafrecht kann bereits auf eine lange Tradition zurückblicken und wurde vor rund einhundert Jahren, im Jahr 1923, in der Form des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kodifiziert. Hierin hat der Gesetzgeber für das Jugendstrafverfahren spezielle Regelungen geschaffen und damit die Eigenständigkeit des Jugendstrafverfahrens gegenüber dem allgemeinen Strafprozess gestärkt. Im Vordergrund steht hierbei vor allem der Erziehungsgedanke. Das vorrangige Ziel des deutschen Jugendstrafrechts ist es demnach nicht - zu bestrafen, sondern den jugendlichen Straftäter zum Nachdenken über die Tat zu bewegen. Mit dem Ende 2019 in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ wurde das Jugendgerichtsgesetz dahingehend weiter reformiert, indem der Schutzgedanke nochmals verstärkt wurde. Jugendliche Beschuldigte sollen in einem Strafverfahren in die Lage versetzt werden, das Strafverfahren besser zu verstehen und auch über ihre Rechte besser aufgeklärt werden.

„Wichtigste Änderung seit 30 Jahren“: Reform des Jugendstrafrechts in Deutschland

Die Revision des JGG im Jahr 2019 hat für ein großes Echo gesorgt, nicht nur in der juristischen Fachwelt, sondern in der gesamten Gesellschaft. Sie gilt für viele Experten gar als wichtigste Änderung seit 30 Jahren, erklärte Prof. Kölbel.

Zu den wichtigsten Merkmalen der Reform gehören die intensivierte Einbindung der Jugendgerichtshilfe (JGH, eine Abteilung im Jugendamt, der eine zentrale Rolle im Jugendstrafrecht zukommt) im Ermittlungsverfahren gemäß den Paragraphen 38 und 46, die erweiterte Informationspflichten im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 70, die elterliche Begleitung (Par. 68), die frühzeitige Beiordnung von Pflichtverteidigern im Ermittlungsverfahren (Par. 68) sowie veränderte Rahmenbedingungen der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren ().

Ein wichtiger Grund für die gestärkten Rechte des jugendlichen Beschuldigten ist die Annahme, dass zwischen der Polizei und dem Jugendlichen ein Kompetenzgefälle besteht, wodurch wiederum das Fairnessprinzip verletzt wird. Daher gilt zum Beispiel: „Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten (…) zu erteilen.“ (§ 67a Abs. 2 JGG). Ferner haben die Eltern bei sämtlichen Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Anwesenheitsrecht hat, ebenfalls ein Recht auf Anwesenheit (§ 67 Abs. 3 JGG). Denn es gilt das Prinzip, dass der Jugendliche in der Vernehmung durch die Polizei möglichst durch eine erwachsene Person begleitet werden soll. Daraus folgt zwangsläufig auch: Können die Eltern nicht rechtzeitig erreicht werden, muss eine andere erwachsene Person über die Beschuldigtenrechte informiert werden. Ihr ist ferner die Vernehmungsteilnahme zu gestatten. Sollte weder ein Erziehungsberechtigter noch ein gesetzlicher Vertreter kontaktiert werden können, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten (§ 67 Abs. 3 S. 3 JG).

Darüber hinaus gibt es gemäß Paragraph 68 auch ein erweitertes Spektrum an Anlässen („Beiordnungsgründe“) für eine notwendige Verteidigung („Pflichtverteidigung“), die weiterreicht als bei Erwachsenen. Eine Beiordnung erfolgt in diesen Fällen automatisch von Amts wegen und bereits im Ermittlungsverfahren, während dies bei Erwachsenen nur auf Antrag möglich ist. Beispielhafte Bestellungsgründe sind jene Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung im fraglichen Ermittlungsverfahren oder infolge eines anderen Verfahrens oder eine sich abzeichnende (un-)bedingte Jugendstrafe droht.

Die Reform stellt auch neue Anforderungen an die (polizeiliche) Beschuldigtenvernehmung. So sind zum Beispiel eine altersgerechte Interaktionsformen (§70c Abs. 1), erweiterte Belehrungspflichten (bzgl. Recht auf elterliche Konsultation) oder eine erweiterte Pflicht zur audiovisuellen Vernehmung (§70c Abs. 2 S. 2) vorgeschrieben. Vernehmungen sind überdies so zu terminieren, dass eine Teilnahme der Eltern möglich ist. Nur wenn besondere Dringlichkeitsgründe vorliegen, kann in Ausnahmefällen eine Sofortvernehmung ohne Teilnahme der Eltern/Ersatzperson durchgeführt werden. Ähnliches gilt für den Fall, dass der Beschuldigte einen Verteidiger hat oder es notwendig ist, einen solchen zu bestellen. In solchen Fällen muss immer die notwendige Zeit abgewartet werden – es sei denn: Verzicht oder extreme Notlage. In Paragraph 68a JGG heißt es dazu: „[…] dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen 1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder 2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.“ In solchen Fällen ist aber die audiovisuelle Aufzeichnung zwingend.

 

In seiner abschließenden Bewertung der Neuregelung hob Prof. Kölbel positiv hervor,

dass sowohl der Erziehungs- als auch der Schutzgedanke gestärkt wurde. Etwas differenzierter zu bewerten sind allerdings der starke Ausbau von Informationspflichten („Überformalisierung“) und die Vorverlagerung und Erweiterung der notwendigen Verteidigung. Prof. Kölbel sieht hier die Gefahr, dass dadurch flexible und informelle Erledigungen zurückgehen könnten.

China: Bestehende Vorschriften besser durchsetzen

Prof. He Ting gilt das JGG als eine gute Vorlage für die weitere Entwicklung des chinesischen Jugendstrafrechts, da es neben den bestrafenden Mitteln auch den erzieherischen Gedanken betont. Vor allem die gestärkte Rolle der JGH wird von den chinesischen Experten positiv bewertet. Auch China ist derzeit dabei, die Rolle solcher vergleichbaren Sozialarbeiter genauer zu definieren und zu vereinheitlichen, um eine größere Unterstützung während der Strafprozesse zu ermöglichen. Bei der Informationspflicht macht Prof. Ting ebenfalls Nachbesserungsbedarf in China aus. Diese werde grundsätzlich zwar durchgeführt, allerdings legen einzelne Untersuchungen nahe, dass die Beschuldigten die vermittelten Inhalte trotzdem nicht verstehen. Das eigentliche Ziel der Information wird damit verfehlt.  

In der Praxis hilft häufig auch das Heranziehen der Eltern nicht, zumal in der Regel nur wenige Stunden – und nicht wie in Deutschland bis zu mehreren Wochen – gewartet wird, sollten die Eltern nicht unmittelbar verfügbar sein.  Prof. Wang Zhenhui betonte, dass mit der „sozialen Untersuchung“ zwar prinzipiell etwas Vergleichbares zum JGH besteht. Das Durchführen einer solchen Untersuchung werde jedoch lediglich empfohlen, sie ist aber kein Zwang was dazu führt, dass sie häufig nicht angewendet wird. Prof. Wang spricht sich dagegen dafür aus, solche Untersuchungen auch in China verpflichten zu machen, und zwar zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Überdies müsse dafür eine angemessene Zeitspanne gewährt werden. Herr Wang Guangcong sieht aus seiner praktischen Erfahrung die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die auf dem Papier existierenden Gesetze auch tatsächlich umgesetzt werden. Er stimmte seinen Vorrednern daher zu, dass bestimmte Schutzmaßnahmen für jugendliche Beschuldigte zwar bestehen – z.B. die Pflichtverteidigung oder soziale Untersuchung -, diese aber häufig nicht adäquat umgesetzt werden. Die chinesische Justiz ist diese Problematik bewusst und versucht bereits auf mehreren Wegen die praktische Rechtsausübung zu stärken. Darüber hinaus müssen für jeden Einzelfall Prinzipien wie Differenzierbarkeit oder Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Frau Prof. Men Jinlin bemängelte in ihrem Kommentar ebenfalls die nicht ausreichenden Vorgaben für die soziale Untersuchung, da nicht klar vorgegeben ist, was von wem konkret untersucht werden soll. Ebenso sieht sie Reformbedarf bei der Informationspflicht, da hier nicht klar geregelt sei, dass die Jugendlichen die vermittelten Informationen samt der Konsequenzen auch wirklich nachvollziehen können. Nur auf diese Weise könnten die Rechte der Jugendlichen effektiver geschützt werden.

 

Autor: Ole Engelhardt